Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 „Atemschutz“ (FwDV 7)
Abs. 2
Jeder „Atemschutztaugliche“ Feuerwehrangehörige hat innerhalb von 12 Monaten jeweils einmal
⇒eine Belastungsübung zum Nachweis der körperlichen Leistungsfähigkeit,
⇒eine Einsatzübung, sofern der Atemschutzgeräteträger (AGT) keinen Einsatz unter Pressluftatmer erbracht hat, und
⇒eine Unterweisung durchzuführen.